Tischtennis - Kreisverband Uelzen e. V.
( TTKV )

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Tischtennis-Kreisverband Uelzen e.V.“ 
– im folgenden TTKV genannt –

Der TTKV wurde am 09.07.1999 gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Uelzen eingetragen.

Der TTKV hat seinen Sitz in Uelzen.

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.06. eines Jahres und endet am 31.05.des folgenden Jahres.


§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

Zweck des TKV ist die Interessenvertretung seiner Mitglieder und die Förderung des Tischtennissports.

Seine Aufgaben sind insbesondere:

Die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit
Die Förderung der Gründung neuer und der Erweiterung bestehender Tischtennisabteilungen
Die Förderung und Durchführung von sportlichen Veranstaltungen 
Die Förderung von Talenten

Der TTKV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der TTKV ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des TTKV dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Der TTKV ist parteipolitisch neutral und kennt keine konfessionellen, rassischen oder sozialen Unterschiede.

§ 3 Vergütung für die Vereinstätigkeit

Die Vorstands- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Bei Bedarf können Vorstandsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ( Ehrenamts-pauschale ) nach § 3 Nr. 26 EStG ausgeübt werden.

Der „geschäftsführende Vorstand“ ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des TTKV.



Im Übrigen haben die Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter des TTKV einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den TTKV entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

Der Anspruch auf Anwendungsersatz kann nur innerhalb des laufenden Geschäftsjahres in dem er entstanden ist, spätestens bis zum 15. Januar des Folgejahres geltend gemacht werden.

Es darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Zwecke des TTKV fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Weiter Einzelheiten regelt die Gebührenordnung des TTKV.


§ 4 Mitgliedschaft in Verbänden

Der TTKV ist Mitglied im
 
Kreissportbund Uelzen e. V.
Tischtennisverband Niedersachsen e.V.


§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im TTKV erwerben Vereine durch Meldung zur Teilnahme am Spielbetrieb innerhalb des Tischtennis-Verband Niedersachsen e.V. (TTVN).
Der Antrag ist schriftlich über den TTVN zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des TTKV. Bei Ablehnung des Antrages auf Aufnahme besteht ein Einspruchsrecht des Antragstellers. Die endgültige Entscheidung trifft der Kreistag des TTKV.
Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragstellet die Gründe mitzuteilen.

Mitglied des TTKV können auch natürliche Personen werden, die zu Ehrenvorsitzenden bzw.- mitgliedern ernannt werden.

Mit dem Ausscheiden aus dem TTVN endet auch die Mitgliedschaft im TTKV. Die Kündigung ist schriftlich über den TTKV an den Vorstand des TTVN jeweils zum 30.06. des Kalenderjahres zu richten.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Der TTKV erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Die Beiträge werden per Lastschrifteinzugsermächtigung zu Lasten der Konten der Vereine erhoben.

Die Art und Höhe der Beiträge regeln die Ausführungsbestimmungen des TTKV.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des TTKV sind berechtigt:

Nach Maßgabe der für das Stimmrecht bestehenden Bestimmungen an den Kreistagen des TTKV teilzunehmen und aktiv an der Beschlussfassung mitzuwirken.
Die Wahrung ihrer Interessen durch den TTKV zu verlangen
Die Beratungen der Organe des TTKV auf Antrag in Anspruch zu nehmen
An allen Veranstaltungen des TTKV nach Maßgabe der hierfür entstehenden Bestimmungen teilzunehmen
Den Einsatz der Finanz- und Sachmittel des TTKV zum Wohle aller Mitglieder zu verlangen.

Die Mitglieder des TTKV sind verpflichtet:

Die Satzung, Ordnungen und Bestimmungen des TTKV sowie seiner übergeordneten Organe einzuhalten
Die Interessen des TTKV zu vertreten
die durch den Vorstand festgelegten Beiträge rechtzeitig zu entrichten
den Organen des TTKV Auskünfte über Mitgliederstand, Sachanlagen und Veränderungen in ihren Organen zu erteilen
an den Kreistagen des TTKV teilzunehmen.


 § 8 Organe des TTKV

Organe des TTKV sind:

der Kreistag
der Vorstand
der erweiterte Vorstand
die Ausschüsse


§ 9 Der Kreistag

Der Kreistag setzt sich zusammen aus:

den Vertretern der Vereine. Jeder Verein hat eine Stimme.
dem Vorstand und erweitertem Vorstand des TTKV, je Mitglied eine Stimme
Stimmübertragung ist unzulässig. Eine Person kann maximal 2 Stimmrechte ausüben.


§ 10 Aufgaben des Kreistages

Der Kreistag ist das oberste Organ des TTKV.
Dem Kreistag obliegen insbesondere:

die Entlastung des Vorstandes
die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der zwei Kassenprüfer
die Beschlussfassung über den Jahresterminplan
die Genehmigung von Haushaltsvorschlägen
die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern
die Beschlussfassung über die Auflösung des TTKV.


§ 11 Einberufung des Kreistages

Organe des TTKV sind:

Der ordentliche Kreistag findet jährlich nach Ablauf der Spielzeit statt.

Der Kreistag wird durch den 1. Vorsitzenden nach Absprache mit dem Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen.

Auf Verlangen des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder, unter Angabe des Zwecks und er Gründe, ist ein außerordentlicher Kreistag einzuberufen.

Die Einladung erfolgt schriftlich und durch sportamtliche Bekanntmachung in der Presse. Sie muss Zeit und Ort der Tagung und die vorgesehene Tagesordnung enthalten.

Anträge zum Kreistag sind mindesten eine Woche vor dem Kreistag schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzureichen.


§ 12 Vorsitz

Der Kreistag wird vom 1. Vorsitzenden des TTKV geleitet.
Im Falle der Verhinderung ritt der 2. Vorsitzende an seine Stelle.
Ist auch dieser verhindert, wählt der Kreistag unter Vorsitz des ältesten anwesenden Mitgliedes aus seiner Mitte einen Versammlungsleiter.


§ 13 Beschlussfähigkeit und Stimmrecht

Der Kreistag ist beschlussfähig, wenn nach § 10 dieser Satzung einberufen wurde.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung des Kreistages die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
 
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen erforderlich.

Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies auf Antrag verlangen.

Dringlichkeitsanträge bedürfen zu ihrer Behandlung einer 2/3 Mehrheit der vertretenen Stimmen.
Aufgrund von Dringlichkeitsanträgen dürfen keine Satzungsänderungen beschlossen werden.
Über den Kreistag ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Versammlungsleiter und Schriftwart zu unterzeichnen.


§ 14 Der Vorstand

Der Vorstand des TTKV setzt sich zusammen aus:

dem 1. Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schatzmeister
dem Schriftführer
dem Sportwart
dem Jugendwart
dem Pressewart
dem Schiedsrichterobmann

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

der 1. Vorsitzenden
der stellvertretende Vorsitzende
der Schatzmeister
der Sportwart

Der Vorstand wird vom Kreistag für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt turnusgemäß in zwei Wahlgruppen.
      Gewählt werden in den Jahren:

mit ungerader Jahreszahl b) mit gerader Jahreszahl 

der 1. Vorsitzende der stellvertretende Vorsitzende
der Sportwart der Schatzmeister
der Schriftwart der Pressewart
der Jugendwart der Schiedsrichterobmann



im Einzelfall können auf Beschluss des Vorstandes Wahlen für einzelne Vorstandsmitglieder durchgeführt werden.
Die Amtszeit der hierbei gewählten Vorstandsmitglieder dauert bis zur nächsten turnusgemäßen Wahl des Vorstandes.


§ 15 Vertretungsberechtigung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den TTKV.


§ 16 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. 
Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht zwingend notwendig.

Vorstandssitzungen haben mindestens zweimal im Geschäftsjahr stattzufinden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.


§ 17 Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

dem Vorstand
den vom Vorstand berufenen Beauftragten sowie den Staffel- und Pokalleitern.

Der erweiterte Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden mindestens einmal im Geschäftsjahr einzuberufen.


§ 18 Ausschüsse

Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Tätigkeit ständige und nicht ständige Ausschüsse einrichten.

Den Vorsitz der Ausschüsse führen die zuständigen Vorstandsmitglieder.

§ 19 Kassenprüfung

Die Kasse ist einmal im Geschäftsjahr zu prüfen. 
Unvermutete Zwischenprüfungen können vom Vorstand des TTKV veranlasst werden.


§ 20 Ordnungen, Bestimmungen

Der Kreistag beschließt über Änderungen der Geschäftsordnung

Der Vorstand regelt durch besonderen Ordnungen bzw. Bestimmungen den Wettspielbetrieb. Weitere Bereiche können ebenso behandelt werden.

§ 21 Auflösung

Die Auflösung des TTKV kann nur auf einem eigens dafür einberufenen Kreistag beschlossen werden.

Zur Auflösung bedarf es der Mehrheit von 4/5 der vertretenen Stimmen.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des TTKV oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das       
      Vermögen des TTKV an das Deutsche Rote Kreuz, Geschäftsstelle Uelzen, die es unmittelbar
       und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 22 Schlussbestimmungen/ Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des TTKV Uelzen am 09.07.1999 in Uelzen beschlossen und durch Beschluss des Kreistages vom 16.06.2017 geändert.

Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen dieser Satzung vorzunehmen, soweit diese vom Registergericht bzw. vom Finanzamt verlangt werden, um sie den gesetzlichen Bestimmungen anzupassen.

Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister durch das Amtsgericht Uelzen in Kraft.






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